P O S I T I O N S P A P I E R
F o t o - u n d V i d e o n u t z u n g i m F u ß b a l l

Foto- und Videonutzung im Fußball, Datenschutzrechtlich Betrachtung 10.04.2020 Seite 1
 


1 . E I N L E I T U N G
Datenschutz und damit auch der Schutz des Persönlichkeitsrechts sind für den DFB eine Sache des
Fairplay! Das gilt in besonderer Weise für den achtsamen Umgang mit Foto- und Videoaufnahmen
(Bildnissen) von Spielerinnen und Spielern und weiteren am Fußballsport beteiligten Personen. In
diesem mit dem Hessischen Beauftragten für den Datenschutz abgestimmten Positionspapier
werden die verschiedenen Fälle der Erstellung und Nutzung von Bildnissen im (datenschutz-)
rechtlichen Zusammenhang skizziert und in der Anlage Eckpunkte für einen datenschutzgerechten
Einsatz der Videoanalyse im Fußballsport skizziert.


2 . B E T R O F F E N E
Als Betroffene kommen grundsätzlich alle im Fußball beteiligten natürlichen Personen in Betracht
(Spielerinnen und Spieler, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter, Trainerinnen und Trainer, wei-
tere Funktionäre und Zuschauer). Die Betroffenen lassen sich neben ihrer Funktion in zwei Dimen-
sionen differenzieren:Dimension 1: Breiten-/Amateurfußball → LeistungsfußballDimension 2: Kinder- und Jugendliche → Erwachsene
(bis 16 Jahre1) (ab 16 Jahre)
Die beiden Dimensionen wirken sich zunächst bei der Abwägung im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 S. 1
lit. f DS-GVO (berechtigtes Interesse) aus: Spieler im Leistungs-/Profibereich werden zum einen
wegen der damit einhergehenden Öffentlichkeitswirkung und der bewussten Entscheidung für
mit der Leistungsförderung typischerweise verbundenen (Video)analysemaßnahmen stärkere Ein-
griffe zu tolerieren haben als Amateurspielerinnen und -spieler. Zudem gewichtet der Gesetzgeber
die Interessen von Kindern- und Jugendlichen besonders stark, so dass diese per se weniger Ein-
griffe hinzunehmen haben.
Überdies ist die Frage des Alters im Rahmen der Einwilligungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 S. 2 DS-GVO)
bedeutsam, da in Deutschland eine Einwilligung ohne Zustimmung der Träger der elterlichen Ver-
antwortung erst ab dem 16. Lebensjahr möglich ist.
1 Eine Definition des Begriffs des Kindes findet sich in der DS-GVO nicht. Allerdings lässt sich im Wege eines Umkehr-
schlusses aus Art. 8 Abs. 1 S. 3 sagen, dass jedenfalls bis zum vollendeten dreizehnten Lebensjahr von einer überwie-
genden Schutzbedürftigkeit ausgegangen werden kann (
Albers/Veit in:
Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, 29. Edi-
tion, Art. 6 Rn. 51); andere (
Buchner/Petri in:
Kühling/Buchner, DS-GVO, Art. 6, Rn. 155) stellen hingegen auf Art. 8
Abs. 1 S. 1 ab und ziehen die Grenze dementsprechend beim sechzehnten Lebensjahr.
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3 . A N W E N D U N G S F Ä L L E
3 . 1 . P R I V A T E N U T Z U N G

 


Die DS-GVO findet für Bildnisse, die „durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich per-
sönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ angefertigt wurden, gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. c DS-GVO keine
Anwendung (Haushaltsausnahme). Eine konkrete Erlaubnisnorm ist in diesen Fällen nicht erfor-
derlich. Grenzen ergeben sich dann allein durch das grundrechtlich gewährte Persönlichkeitsrecht
im Zusammenspiel mit den Generalklauseln (§§ 1004 Abs. 1 analog 823 Abs. 2 BGB iVm. Art. 2
Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG und §§ 22, 23 KunstUrhG). Die Haushaltsausnahme hat allerdings
enge Grenzen.2 Geschlossene Benutzergruppen sind noch möglich, die Veröffentlichung für einen
unbestimmten Personenkreis (Website, Social Media3) unterliegt hingegen dem Anwendungsbe-
reich der DS-GVO und bedarf einer Rechtsgrundlage, wobei sowohl die Einwilligung (Art. 6 Abs. 1
S. 1 lit. a DS-GVO) als auch das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO) dafür in
Betracht kommen.
Findet die DS-GVO Anwendung, sind insbesondere auch die Informationspflichten (Artt. 13 f. DS-
GVO) zu erfüllen.


3 . 2 . Ö F F E N T L I C H E K O M M U N I K A T I O N U N D B E R I C H T E R S T A T T U N G
3 . 2 . 1 . J o u r n a l i s t i s c h e B e r i c h t e r s t a t t u n g ( a u c h v o n V e r e i n e n )
Soweit Bildnisse im Rahmen einer journalistischen Tätigkeit angefertigt werden, findet die DS-
GVO wegen der Nutzung der Öffnungsklausel des Art. 85 Abs. 1 DS-GVO durch die Landesgesetz-
geber4 nur höchst eingeschränkt Anwendung.5 Eine datenschutzrechtliche Erlaubnisnorm ist da-
nach nicht erforderlich (Medienprivileg).
Maßgeblich für die Privilegierung ist die Verarbeitung zu „journalistischen Zwecken“ (vgl. etwa
§ 19 Satz 4 NPresseG, § 10 Satz 4 HessPresseG, § 57 RStV).
2
Ernst in:
Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, 2. Auflage 2018, Art. 2, Rn. 21.
3 Siehe zur Vorgängerregelung des Art. 3 Abs. 2 DSRL auch EuGH MMR 2004, 95, 96;
Bäcker in:
Wolff/Brink, BeckOK
Datenschutzrecht, 29. Edition, Art. 2 Rn. 21 vertritt eine Mindermeinung und votiert für einen „grobkörnigeren“ Ansatz
und will Veröffentlichungen in Social Media noch der Haushaltsausnahme zurechnen.
4 Siehe bspw. § 19 S. 4 NPresseG: „Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch
Personen nach Satz 1 finden von der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) nur die Artikel 1 bis
4 und 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Abs. 2 sowie die Artikel 24, 32 und 92 bis 99 Anwendung.“; so auch § 57 Abs.
1 S. 4 RStV.
5 Im Grunde finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken außer den Kapiteln I, VIII, X und XI der DS-
GVO nur die Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Abs. 2, Artikel 24 und Artikel 32 DS-GVO Anwendung. Für
Artikel 82 und 83 DS-GVO gelten mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses sowie für
unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f, Artikel 24 und 32 DS-GVO gehaftet wird. Kapitel VIII der
DS-GVO findet keine Anwendung, soweit Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse der Selbstre-
gulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen.
Foto- und Videonutzung im Fußball, Datenschutzrechtlich Betrachtung 10.04.2020 Seite 3
Die „journalistischen Zwecke“ sind nicht legal definiert. Nach dem BGH werden
„Daten […] dann
zu journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet, wenn die Zielrichtung in einer Veröffentli-
chung für einen unbestimmten Personenkreis besteht. Es muss die Absicht einer Berichterstattung
im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG – worunter auch die Meinungsäußerung fällt – gegeben sein.“6
Dabei ist der Begriff der journalistischen Betätigung weit zu fassen.7 Mit Blick auf dieses weite
Verständnis der journalistischen Zwecke unterfallen dem Medienprivileg neben den originär jour-
nalistischen Betätigungen durch Rundfunk und Presse auch journalistische Angebote in Blogs
(sog. „Laienjournalismus“)8 und – trotz der überwiegend automatisierten Auswertung – nach Auf-
fassung des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht sogar Angebote wie sporttotal.tv9.
Auch für Kunden-, Werks-, Partei- und Vereinspublikationen ist grundsätzlich anerkannt, dass das
Medienprivileg Anwendung findet.10 Auf das Medienprivileg sollen sich Vereine und Verbände al-
lerdings nur berufen können, wenn die für die Öffentlichkeitsarbeit verantwortlichen Abteilungen
vom sonstigen Handeln des Vorstand abgegrenzte, „organisatorisch in sich geschlossene, gegen-
über den sonstigen (betrieblichen) Stellen abgeschottete, in der redaktionellen Tätigkeit auto-
nome Organisationseinheiten“ darstellen.11 Der EuGH hat unter der Geltung der Datenschutzricht-
linie „journalistische Zwecke“ allerdings bereits dann angenommen, wenn die zugrunde liegende
Tätigkeit zum Ziel hatte, „Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbrei-
ten“.12 Dieser weiten Auslegung folgt auch die DS-GVO.13 Die Berichterstattung von Vereinen wird
daher – unabhängig von einem etwaigen arbeitsrechtlichen Weisungsrecht des Vorstands gegen-
über den für die Berichterstattung zuständigen Personen – als „journalistischer Zweck“ zu qualifi-
zieren sein, wenn sie jedenfalls den o.g. Anforderungen des EuGH entspricht, d.h. über die bloße
Bewerbung des eigenen Vereins hinaus geht, weil sie über Ereignisse berichtet und Meinungen
transportiert und überdies ausschließlich von einem mit der Medienarbeit des Vereins ständig be-
trauten Personenkreis verantwortet wird.
Für journalistische Bildnisse bleibt es dann bei der unmittelbaren Anwendbarkeit der §§ 22, 23
KunstUrhG.14 Es entfallen dadurch vor allem die umfassenden Informationspflichten der Artt. 13
und 14 DS-GVO.
3 . 2 . 2 . V e r e i n s k o m m u n i k a t i o n
Die bloße Vereinskommunikation, welche sich nicht als journalistische Kommunikation darstellt,
unterliegt der DS-GVO, so dass für die Erstellung- und Veröffentlichung eine Rechtsgrundlage
6 BGH MMR 2010, 438.
7 Siehe (EG) 153 Satz 7 DS-GVO:
„Um der Bedeutung des Rechts auf freie Meinungsäußerung in einer demokratischen
Gesellschaft Rechnung zu tragen, müssen Begriffe wie Journalismus, die sich auf diese Freiheit beziehen, weit ausge-
legt werden.“
8
Brings-Wiesen in:
Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Auflage 2019, § 57 RStV Rn. 4.
9 Siehe dazu auch die Stellungnahme des Bayrischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht vom 13. September 2018.
10 So zum Medienprivileg des BDSG aF BVerfG ZUM-RD 2016, 206 – Medienprivileg.
11
Lauber-Rönsberg/Hartlaub, NJW 2017, 1057, 1058; BVerwG, Beschluss v. 29. 10. 2015 – 1 B 32.15
12 EuGH, EuZW 2009, 108 – Satakunnan Markkinpörssi und Satamedia, Rn. 59; EuGH ZUM 2019, 502 – Sergejs Buivids.
13
Buchner/Tinnefeldt in:
Kühling/Buchner, DSGVO, 2. Auflage 2018, Art. 85 Rn. 17.
14 Vgl. OLG Köln K&R 2018, 501 – Fernsehbeitrag mwN.
Foto- und Videonutzung im Fußball, Datenschutzrechtlich Betrachtung 10.04.2020 Seite 4
erforderlich ist, wobei sowohl die Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DS-GVO) als auch das be-
rechtigte Interesse Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO) in Betracht kommen. Die §§ 22, 23 KunstUrhG
finden dann unmittelbar keine Anwendung.15 Die Duldung der Berichterstattung über den Be-
troffenen dürfte sich im Leistungsfußball und bei entsprechender Vertragsausgestaltung überdies
auch aus dem Vertragsverhältnis begründen lassen.16
Für die Einbindung (sog.
„embedding“) von fremden Inhalten (YouTube, sporttotal.tv, etc.) auf der
eigenen Homepage bleibt es mit Blick auf den eingebundenen Inhalt17 bei der Verantwortung des
Herstellers des Videos. Eine Haftung des Homepagebetreibers kommt vor allem nach den Grunds-
ätzen der Störerhaftung in Betracht, etwa, wenn einer der im Video Abgebildeten seine Einwilli-
gung nicht erteilt hat und Beseitigungsansprüche geltend macht.18
Die Einwilligung kann auch konkludent – etwa durch das bewusste Blicken in die Kamera in Kennt-
nis der intendierten Nutzung erfolgen. Die bloße Teilnahme an einem Sportereignis genügt die-
sem konkludenten Einverständnis allerdings nicht.
Erforderlich für eine konkludente Einwilligung ist vielmehr, dass dem Abgebildeten Zweck und
Umfang der geplanten Bildveröffentlichung bekannt sind19 und dass er die Aufnahme in Kenntnis
dieses Zwecks und Umfangs gebilligt hat.20 Dies setzt voraus, dass Zweck und Umfang der Veröf-
fentlichung entweder ausdrücklich klargestellt werden oder diese so offensichtlich sind, dass dar-
über seitens des Einwilligenden keine Unklarheiten bestehen.21 Die bloße widerspruchslose Hin-
nahme einer Aufnahme stellt jedenfalls noch keine Einwilligung in deren Veröffentlichung dar.22
Der Betroffene muss sich vielmehr über alle Umstände seiner Einwilligung bewusst sein und ins-
besondere wissen, in welcher Weise und für welche Zwecke das Bildnis verarbeitet wird. Ein sol-
ches Bewusstsein wird sich v.a. im Rahmen von Mannschaftsfotos annehmen lassen, bei denen
den Betroffenen freilich klar sein muss, wer sie hier zu welchen Zwecken fotografiert. Überdies ist
die Einwilligungsfähigkeit (siehe 2.) zu beachten, so dass eine konkludente Einwilligung bei Per-
sonen unter 16 Jahren in aller Regel ausscheidet.
15 Es wird teilweise vertreten, die §§ 22, 23 KunstUrhG gälten neben der DS-GVO; tatsächlich dürften diese allerdings
lediglich im Rahmen der Öffnungsklausel des Art. 85 Abs. 1 DS-GVO Anwendung finden und daher auf Fälle der Haus-
haltsausnahme und der journalistischen Nutzung von Bildnissen beschränkt sein. Gleichwohl kann die vom Gesetzgeber
in § 23 KunstUrhG vorkonturierte Interessenabwägung im Rahmen der Abwägungsentscheidung auf Grundlage von Art.
6 Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO herangezogen werden, so dass sich im Ergebnis keine Unterschiede ergäben dürften. Aus-
führlich zu der Problematik:
Krüger/Wiencke, MMR 2019, 76.
16 Vgl. § 2 des DFB-Mustervertrags für Vertragsspieler.
17 Je nach technischer Ausgestaltung der Einbindung werden zum Teil bereits durch den bloßen Abruf der Website
personenbezogene Daten an die Betreiber der Inhaltsplattformen übermittelt. Siehe dazu etwa
Kollmar, NVwZ 2019,
1740.
18 So auch
Solmecke in:
Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht, 48. Februar 2019, Teil 21.1 Rn. 93-99 mWn.
19 OLG Hamburg NJW-RR 2005, 479 – Fernsehbericht über Trickbetrüger; OLG Frankfurt a. M. GRUR 1991, 49 – Inter-
view Steuerberater.
20 BGH GRUR 1968, 652, 654 – Ligaspieler.
21
Herrmann in:
Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 26. Edition 2019, § 22 KunstUrhG Rn. 14.
22 OLG Hamburg NJW-RR 1991, 99 – Berichterstattung über Intimbeziehung.
Foto- und Videonutzung im Fußball, Datenschutzrechtlich Betrachtung 10.04.2020 Seite 5
Im Rahmen der Bildnisverarbeitung auf Grundlage des berechtigten Interesses ist stets auch die
konkrete Bildgestaltung zu berücksichtigen. Für die im Einzelfall zu treffende Abwägungsent-
scheidung bietet es sich an, die Ausnahmen des § 23 KunstUrhG entsprechend anzuwenden und
so die dazu ergangene Judikatur fruchtbar zu machen.23 Dabei ist freilich zu berücksichtigen ist,
dass diese Ausnahmen den Fall der einwilligungslosen Veröffentlichung oder öffentlichen Zur-
schaustellung betreffen und für die nachfolgenden Fälle (ab 3.3), bei denen eine Veröffentlichung
nicht intendiert ist, nicht uneingeschränkt übertragbar sind. Grundsätzlich wird man aber davon
ausgehen müssen, dass eine Verarbeitung, die eine Veröffentlichung nicht oder nur gegenüber
einem eingeschränkten Kreis vorsieht, weniger stark beeinträchtigend ist als eine Verarbeitung,
die eine Veröffentlichung des Bildnisses vorsieht. Ließe die Interessenabwägung des § 23 Kun-
stUrhG also eine Veröffentlichung zu, dürften auch sämtliche Verarbeitungsvorgänge, die keine
Veröffentlichung vorsehen im Rahmen der Interessenabwägung zu Gunsten des Verantwortlichen
ausgehen.
Im Rahmen der Interessenabwägung überwiegen die Interessen der betroffenen Person jedenfalls
in der Regel dann, wenn
• das Bildnis die Intimsphäre der betroffenen Person erfasst,
• der Betroffene in einer Situation dargestellt wird, die diskreditierend sein kann oder die
Gefahr einer Diskriminierung birgt,
• es sich um Bildnisse von Situationen handelt, die Rückschlüsse auf besondere Kategorien
von Daten i.S.d. Art. 9 Abs. 1 DS-GVO ermöglichen und die nicht vom Betroffenen selbst
öffentlich gemacht wurden.24
Dem Schutz der betroffenen Personen ist hinreichend Rechnung zu tragen, indem vor dem Foto-
grafieren darüber zu informieren ist und den betroffenen Personen das Recht eingeräumt wird, der
Verarbeitung zu widersprechen.
Im Kinder- und Jugendbereich ist das Alter bei der Interessenabwägung besonders zu berücksich-
tigen. Der Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO gibt zwar nicht apodiktisch vor, dass deren
Interessen stets überwiegen25, gleichwohl liegt die besondere Sensitivität von Bildnissen insbe-
sondere von Kindern auf der Hand und wird vor allem bei Fragen der Bildgestaltung zu berück-
sichtigten sein. Ein grundsätzliches „Fotografieverbot“ von Kindern besteht hingegen nicht. Der
BGH geht vielmehr für Bildnisse von Kindern, die an Sportereignissen in einer (begrenzten) Öffent-
lichkeit teilnehmen unter Anwendung des Schutzkonzepts der §§ 22, 23 KunstUrhG im Grundsatz
von einem Überwiegen der Interessen des Fotografierenden aus, wenn jedenfalls die Berichter-
23 So auch
Benedikt/Kranig, ZD 2019, 4, 7.
24
Benedikt/Kranig, ZD 2019, 4, 7.
25 Zum Teil wird das in der Literatur allerdings so gesehen: z.B.
Albers/Veit in:
Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht,
29. Edition, Art. 6 Rn. 51.
Foto- und Videonutzung im Fußball, Datenschutzrechtlich Betrachtung 10.04.2020 Seite 6
stattung über das Sportereignis im Vordergrund steht und dieses Ereignis nicht lediglich als Vor-
wand für den Einbruch in das besonders schutzwürdige Persönlichkeitsrecht des Kindes genutzt
wird.26 Der BGH führt dazu aus:
„Bei sportlichen Wettkämpfen sind Foto- und Videoaufnahmen heute weitgehend üblich, und
zwar auch dann, wenn es sich um Veranstaltungen handelt, die nur in einer begrenzten Öf-
fentlichkeit stattfinden. Dies gilt unabhängig davon, ob an dem Wettbewerb Erwachsene, Kin-
der oder Jugendliche teilnehmen. Auf Foto- und Videoaufnahmen müssen sich Teilnehmer
einer Sportveranstaltung grundsätzlich auch dann einstellen, wenn keine Pressefotografen zu-
gegen sind.“27
Unabhängig von der in Betracht kommenden Rechtsgrundlage haben Verband oder Verein die
Informationspflichten (Artt. 13 und ggf. 14 DS-GVO) zu erfüllen, soweit sie sich jedenfalls nicht
auf das Medienprivileg berufen können (siehe 3.2.1). Eine Erhebung oder weiter andauernde Ver-
arbeitung von personenbezogenen Daten zu diesem Zweck ist freilich nicht erforderlich (Art. 11
Abs. 1 DS-GVO); ausreichend sind in diesem Fall gut wahrnehmbare Aushänge in der Veranstal-
tungsstätte.
3 . 3 . S P I E L B E T R I E B
3 . 3 . 1 . N u t z u n g v o n B i l d n i s s e n
Die Verarbeitung von Bildnissen für den Spielbetrieb einschließlich des gesamten Passwesens fal-
len inklusive der digitalen Verarbeitung im DFBnet unter die Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke
(ggf. durch Unterwerfung unter die einschlägigen Satzungen durch Teilnahme am Spielbetrieb)
und sind damit von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DS-GVO gedeckt. Dazu gehören – soweit vorgesehen –
auch der Videobeweis, die Heranziehung von Bildnissen als Beweismittel im sportgerichtlichen
Verfahren sowie zur Überprüfung der Identität eines Spielers mittels seines Spielerpasses im Rah-
men der Austragung eines Spiels. Dabei ist durch technisch-organisatorische Maßnahmen (Zu-
griffsrechte) sicherzustellen, dass ausschließlich die Personen Zugriff auf die Bildnisse haben, die
dies zur Prüfung oder Durchsetzung von Rechten aus den Satzungen, insbesondere aus der Spiel-
ordnung, benötigen.
3 . 3 . 2 . E r s t e l l u n g v o n B i l d n i s s e n d u r c h d e n V e r e i n
Die Erstellung solcher Spielerfotos durch den Verein dürfte sich ebenfalls auf Art. 6 Abs. 1 lit. b
DS-GVO stützen lassen, obwohl die Erstellung des Fotos nicht Kern des Mitgliedschaftsverhältnis-
ses ist. Ausreichend für die Subsumtion unter Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DS-GVO ist, „dass ein unmit-
telbarer Zusammenhang zwischen der Verarbeitung und dem konkreten Zweck des Rechtsverhält-
nisses besteht.“28 Liegt der Zweck der Begründung des Mitgliedschaftsverhältnisses in der sportli-
chen Betätigung in einer Mannschaft, dürfte die Beantragung des Spielrechts und der Erhalt eines
Spielerpasses damit noch in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Für den Spielerpass ist ein
26 BGH NJW 2013, 2890 – Eisprinzessin Rn. 15.
27 BGH NJW 2013, 2890 – Eisprinzessin Rn. 21.
28
Albers/Veit in:
Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, Art. 6 Rn. 32.
Foto- und Videonutzung im Fußball, Datenschutzrechtlich Betrachtung 10.04.2020 Seite 7
Lichtbild verpflichtend, so dass die Erstellung desselben als Vorbereitungshandlung zur eigentli-
chen Beantragung noch dem Zweck der Begründung des Rechtsverhältnisses dienen dürfte.
Jedenfalls dürfte der Verein aber ein berechtigtes Interesse an der Beantragung des Spielrechts
und damit auch an der Anfertigung des Spielerfotos (zu diesem Zweck!) haben. Mit Blick auf die
geringe Verbreitung des Fotos (Verwendung nur im DFBnet, Sichtbarkeit nur für zuständige Funk-
tionäre, keine öffentliche Verfügbarkeit ohne Einwilligung) bestehen auch für Kinder- und Jugend-
liche keine dieses berechtigte Interesse überwiegenden schutzwürdigen Belange. Im Einzelfall
könnten diese allerdings auch im Wege des Widerspruchs geltend gemacht werden, was freilich
eine ordnungsgemäße Information (Art. 13 DS-GVO)
vor der Erhebung der Daten erfordert. Eine
Teilnahme am Spielbetrieb wäre dann immer noch mit einem vom Betroffenen zu diesem Zwecke
zur Verfügung gestellten Bildnis möglich.
3 . 4 . S P I E L V O R - U N D N A C H B E R E I T U N G , T R A I N I N G
Die Verwendung insbesondere von Bewegtbildern im Rahmen der Spielvor- und -nachbereitung
und in der Aus- und Weiterbildung von Trainern (siehe dazu 3.5) ist v.a. wegen der in Smartphones
verfügbaren hochwertigen Kameras und preiswerten Softwareangeboten29 von zunehmender Be-
deutung. Die eingesetzten Technologien reichen dabei von der bloßen Aufnahme der Spieler und
der anschließenden Wiedergabe für die Spieler, mit dem Ziel das Spielverhalten zu optimieren bis
hin zu speziell für den Fußballsport entwickelter Analysesoftware. Im Folgenden werden diese
Systeme unter dem Sammelbegriff Videoanalyse zusammengefasst.
3 . 4 . 1 . B e d e u t u n g d e r V i d e o a n a l y s e
Die Diagnose der sportlichen Leistungsfähig-, fertig- und -wirksamkeit ist im Fußballsport elemen-
tar für den sportlichen Erfolg im Wettkampf. Erst eine detaillierte Feststellung des sportlichen Ist-
und die Definition eines sportlichen Soll-Zustandes ermöglichen es, gezielte Steuerungsmaßnah-
men für das Training und die Spieltaktik zu entwickeln.
Bedingt durch die vielfältigen Interaktionsmöglichkeiten eines Spielers sowohl mit seinen Mit- als
auch mit seinen Gegenspielern, verbunden mit einem extrem großen Aufmerksamkeitsfokus wäh-
rend des Spiels unter hohem Zeitdruck und starker körperlicher Anstrengung, ist es für einen Spie-
ler unmöglich, sämtliche Informationen einer Spiel- oder auch Trainingssituation vollständig zu
erfassen und für seine persönliche Fortentwicklung nutzbar zu machen. Die Videoaufzeichnung
und -auswertung ist daher bei der Diagnose und Steuerung technisch taktischen Verhaltens von
essentieller Bedeutung, da nur auf diesem Wege den Spielerinnen und Spielern die Wirkung (Was)
eines Spielzugs, vor allem aber dessen Ursachen (Warum) für bestimmte Situationen wahrnehmbar
gemacht werden können.
Dies gilt für die Entwicklung der einzelnen Spielerinnen und Spieler genauso wie für Spielergrup-
pen und schließlich für die gesamte Mannschaft.
Die Videoanalyse dient dabei einerseits der Generierung von Erkenntnissen aus dem Training zur
Feststellung des Ist-Zustands und andererseits der visuellen Vermittlung der Maßnahmen, welche
29 Siehe etwa https://www.dfb.de/trainer/artikel/apps-als-hilfsmittel-zur-spielbeobachtung-369.
Foto- und Videonutzung im Fußball, Datenschutzrechtlich Betrachtung 10.04.2020 Seite 8
zum sportlichen Soll-Zustand führen sollen. Das Verhalten der Spielerinnen und Spieler kann ge-
rade durch ein bewegtes Bild maßgeblich beeinflusst werden, da die Wahrnehmung der Situation
viel unmittelbarer ist als bei einer reinen Erörterung durch das Trainerteam, da die gefilmten Spie-
ler ihr eigenes Verhalten sehen, die Szene daher direkt auf sich beziehen können und so die Um-
setzung erheblich verbessert wird.


3 . 4 . 2 . A l l g e m e i n e s
Dabei ergeben sich abseits der Trainerausbildung im Wesentlichen drei Konstellationen:
1. Im Rahmen des Trainings werden einzelne Szenen oder das gesamte Training gefilmt, um
die Spielerinnen oder Spielern anhand des Materials zu unterweisen.
2. Im Rahmen eines Spiels gegen eine vereinsfremde Mannschaft werden einzelne Szenen
oder das gesamte Spiel gefilmt, um die Spielerinnen oder Spieler zukünftig zu unterweisen.
3. Im Rahmen eines Spiels zweier vereinsfremder Mannschaften werden einzelne Szenen oder
das gesamte Spiel gefilmt, um die Spielerinnen oder Spieler auf einen zukünftigen Gegner
vorzubereiten.
Keine der Konstellationen fällt unter die Haushaltsausnahme oder das Medienprivileg, so dass die
DS-GVO uneingeschränkt Anwendung findet und eine entsprechende Rechtsgrundlage erforder-
lich ist. Allen Konstellationen ist gemein, dass sie unter Beachtung der Voraussetzungen der Artt.
7 und 8 DS-GVO, insbesondere der Freiwilligkeit, auf eine Einwilligung gestützt werden können
und dass stets die Informationspflichten gemäß Artt. 13, 14 zu erfüllen sind.
Fraglich ist hingegen, ob auch andere Rechtsgrundlagen in Betracht kommen und welche Rah-
menbedingungen bei der Erstellung und weiteren Verarbeitung, insbesondere welche Speicher-
dauer zu beachten sind und wie sich die Schutzwürdigkeit der unterschiedlichen Betroffenen auf
diese Rahmenbedingungen auswirkt.


3 . 4 . 3 . T r a i n i n g
Beim Training sind lediglich die Spielerinnen und Spieler der eigenen Mannschaft Gegenstand der
Aufnahme. Sie sind in ihrer Sozialsphäre betroffen, in der das Persönlichkeitsrecht stärkeren Schutz
genießt als in der Öffentlichkeitssphäre (etwa im Rahmen eines öffentlichen Wettkampfs).
Für erwachsene Spieler im Leistungsbereich (Lizenzspieler, Vertragsspieler) kommt insbesondere
eine Rechtfertigung über einen Vertrag gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DS-GVO in Betracht. Die
Erbringung der bestmöglichen persönlichen Leistung dürfte in Anwendung der arbeitsrechtlichen
Grundsätze vertraglich ebenso geschuldet sein wie die Verpflichtung zur Teilnahme an einem zeit-
gemäßen Technik- und Taktiktraining. Der Einsatz von Videotechnik im Training gehört – jeden-
falls im Vertrags- und Lizenzspieler-Bereich – mittlerweile zum Standard.
Im Bereich der institutionellen Leistungsförderung (Nachwuchsleistungszentren, Talentförder-
stützpunkte, Auswahltraining) kommt eine Rechtfertigung ebenfalls über einen Vertrag gemäß Art.
6 Abs. 1 S. 1 lit. b DS-GVO in Betracht, wenn die Teilnahme an einem durch Videoanalyse unter-
stützten Training Gegenstand dieses Vertrags ist.
Foto- und Videonutzung im Fußball, Datenschutzrechtlich Betrachtung 10.04.2020 Seite 9
Für den (ambitionierten) Amateurbereich/Breitenfußball fehlt es in aller Regel an einem Spieler-
vertrag oder einer ähnlichen Vereinbarung als vertragliche Grundlage. Zwar besteht ein Mitglied-
schaftsverhältnis mit dem Verein; dass die Teilnahme an einem Training mit Videoanalyse aber „in
unmittelbarem Zusammenhang“30 mit diesem Rechtsverhältnis steht, dürfte zumindest für den
Großteil der Fälle zu weit gehen.
Naheliegender erscheint daher das berechtigte Interesse des Vereins am sportlichen Erfolg und
damit optimalen Trainings gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO als Rechtfertigung heranzuziehen.
Spielerinnen und Spielern könnten dieser Verarbeitung widersprechen. Es sind keine allgemeinen,
das berechtigte Interesse des Vereins überwiegenden Interessen der Spielerinnen und Spieler er-
sichtlich. Insbesondere kann durch allgemeine Handlungsanweisungen zu Videoaufnahmen im
Training und eine kurze Speicherdauer (für die vollständige Aufnahme etwa
bis zum übernächsten
Training, für Einzelszenen etwa
bis zur nächsten Saison) sichergestellt werden, dass die Aufnah-
men nicht in Vergessenheit geraten und ggf. über Jahre gespeichert werden oder für Dritte ein-
sehbar sind. Im Einzelfall können sich aber aus dem aufgezeichneten Geschehen (Verletzungen,
verbale Entgleisungen, etc.) offenkundige entgegenstehende Interesse ergeben, die zu einer Un-
zulässigkeit der Verarbeitung führen können. Persönliche und nicht offenkundige entgegenste-
hende Interessen kann die Spielerin bzw. der Spieler im Wege des Widerspruchs vorbringen. In
jedem Fall ist allein der konkrete Einzelfall der Interessenabwägung maßgeblich.
Im Kinder- und Jugendbereich ist – wie bereits ausgeführt – das Alter bei der Interessenabwägung
besonders zu berücksichtigen, jedoch nicht apodiktisch von einem Überwiegen der einer Verar-
beitung entgegenstehenden Interesse von Kinder- und Jugendlichen auszugehen.
Im Kinderfußball ist das Training nicht auf den kommenden Gegner oder Wettkampf ausgerichtet.
Im Vordergrund stehen das Erlebnis, der Spaß, das Sammeln von Erfahrungen und das spielerische
Erlernen der Grundtechniken des Fußballs. Im Kinderfußball ist demnach das berechtigte Interesse
des Vereins am sportlichen Erfolg deutlich schwächer ausgeprägt als im Jugend- und Erwachse-
nenfußball und der Einsatz der Videoanalyse allenfalls in besonderen Ausnahmesituationen (z.B.
Förderung von ganz jungen Talenten) mit dem berechtigten Interesse zu rechtfertigen.
Im Training ist die Nutzung von Videos allerdings auch auf Basis einer informierten elterlichen
Einwilligung möglich, welche die Interessen der Kinder durch das ausdrückliche Einverständnis
der Eltern bestmöglich berücksichtigten kann, weswegen die Einwilligungslösung für den Trai-
ningsbereich als datenschutzfreundlichere, vor allem aber kinderschützendere Lösung darstellt
und daher im Kinderfußball zu bevorzugen sein dürfte.
Im (ambitionierten) Jugendfußball bleibt es beim berechtigten Interesse des Vereins und Verban-
des (Nachwuchsleistungszentren, Talentförderstützpunkte, Auswahltraining) am erfolgreichen
sportlichen Wettkampf, welches sich weit überwiegend auch mit den Interessen der Spielerinnen
und Spieler und häufig auch deren Eltern decken dürfte. Entsprechende organisatorische Maßnah-
men (s.o.) vorausgesetzt, reicht die Möglichkeit im Einzelfall der Verarbeitung entgegenstehende
Interessen im Wege des Widerspruchs vorzubringen zum Schutz der Betroffenen aus.
30 Siehe dazu auch Fn. 28


3 . 4 . 4 . S p o r t l i c h e r W e t t k a m p f
Gegenüber 3.4.3 befinden sich die Spieler im Rahmen eines sportlichen Wettkampfs in der Öf-
fentlichkeitssphäre; der Schutz des Persönlichkeitsrechts ist dort – auch bei Kindern- und Jugend-
lichen31 – am schwächsten ausgeprägt. Eine Einwilligungslösung wird häufig an der praktischen
Umsetzbarkeit scheitern, da es zu aufwendig sein dürfte, auch von den gegnerischen Spielerinnen
und Spielern und ggf. von deren Eltern eine Einwilligung einzuholen. Es bleibt freilich bei der be-
sonderen Berücksichtigung der Interessen von Kindern- und Jugendlichen im Rahmen der Abwä-
gung innerhalb von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO.
Im Leistungsfußball (Vertrags- und Lizenzspieler-Bereich) kommt auch im Bereich des sportlichen
Wettkamps eine Rechtfertigung durch den Spielervertrag gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DS-GVO in
Betracht.
Auch und gerade im Rahmen des sportlichen Wettkampfs besteht aber auch ein berechtigtes In-
teresse des Vereins am sportlichen Erfolg im Sinne von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO. Gegenüber
den gegnerischen Spielern besteht überdies auch ein eigenes berechtigtes (Dritt-)Interesse der
Spielerinnen und Spieler der eigenen Mannschaft am sportlichen Erfolg.
Da es sich um ein Spiel in der Öffentlichkeitssphäre handelt, sind die schutzwürdigen Belange der
Betroffenen gegenüber 3.4.3 noch weniger stark ausgeprägt. Insbesondere sind die Gefahren, die
mit der Videoaufzeichnung einhergehen, bei Aufnahmen durch den Verein oder den Verband ver-
gleichbar mit Aufnahmen, die durch Privatpersonen unter der Haushaltsausnahme erstellt werden.
Anders als bei Aufnahmen welche der Haushaltsausnahme unterfallen, sind Aufnahmen die durch
Vereine oder Verbände durchgeführt werden den Anforderungen zur Datensicherheit aus Art. 32
DS-GVO unterworfen, weswegen jedenfalls der rechtliche Schutz dieser Aufnahmen besser ist als
bei reinen Privataufnahmen. Dieser Schutz wird durch die generalpräventive Wirkung von Bußgel-
dern der Aufsichtsbehörden oder dem immateriellen Schadenersatzanspruch aus der DS-GVO
flankiert.
Überdies ist auch hier (und anders als gegenüber Aufnahmen von Privatpersonen) ein Widerspruch
nach der DS-GVO möglich.
Das Interesse am sportlichen Erfolg ist im Kinderfußball wegen des anderen Fokus (Spielspaß, Er-
lenen der Grundtechniken) von deutlich geringerem Gewicht als in den übrigen Altersklassen,
gleichzeitig sind die schutzwürdigen Interessen dieser Altersgruppe besonders stark zu gewichten.
Eine Rechtfertigung des Einsatzes von Videoanalyse auf Grund des berechtigten Interesses
kommt daher allenfalls in besonders begründeten Ausnahmefällen in Betracht.
Insgesamt erscheint danach – auch im Jugendfußball – die Verarbeitung von Bildnisaufnahmen
zum Zwecke der Vor- und Nachbereitung von Spielen auch im Rahmen des berechtigten Interesses
gerechtfertigt.
31 Siehe dazu auch Fn. 27.
 


3 . 4 . 5 . G e g n e r v o r b e r e i t u n g
Die Gegnervorbereitung unterscheidet sich von 3.4.4 dadurch, dass die eigene Mannschaft nicht
am sportlichen Wettkampf beteiligt ist. Die Einwilligungslösung wird dadurch faktisch unmöglich.
Das berechtigte Interesse an der Analyse des Gegners bzw. der Gegner des Vereins besteht im
Grundsatz wie bei 3.4.4, allerdings fehlt es in Ermangelung eines eigenen Spielbeitrags an dem
Beobachtungsinteresse der eigenen sportlichen Leistung.
Die Ausführung zum Kinderfußball unter 3.4.4 werden hier noch durch den Umstand verschärft,
dass die Gegnerbeobachtung im Kinderfußball wegen oft großer Kader, häufigerer Einwechselun-
gen und noch kaum ausgeprägtem Taktikspiel kaum hilfreiche Optimierungsansätze für die eigene
sportliche Leistung bringt und damit in der Regel schon kein Beobachtungsinteresse bestehen
dürfte.
Die vorstehenden Einschränkungen gelten allerdings ab dem Jugendbereich nicht im Leistungs-
fußball einschließlich der Auswahlmannschaften.


3 . 5 . T R A I N E R A U S B I L D U N G
Im Sonderfall der Trainerausbildung werden im Rahmen der Ausbildung der Trainerin bzw. des
Trainers das Training oder Teile davon aufgenommen, um diese im Rahmen der weiteren Ausbil-
dung mit dem Lehrgangsleiter und zusammen mit anderen Lehrgangsteilnehmern analysiert.
Die Haushaltsausnahme kommt hier ebenfalls nicht in Betracht.
Diese Bildnisaufnahmen, wie auch die Übermittlung an die Landesverbände und den DFB e.V. im
Rahmen der Lehrgangsteilnahme sind grundsätzlich vom berechtigten Interesse der Trainerin bzw.
des Trainers gedeckt. Grundsätzlich gelten die Erwägungen zum berechtigten Interesse aus 3.4.3
entsprechend.
Auch im Rahmen der Trainerausbildung erhalten die Interessen von Kindern- und Jugendlichen im
Rahmen der Abwägung des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO besonderes Gewicht. Entsprechende
organisatorische Maßnahmen vorausgesetzt (siehe 3.4.3) erscheint eine Nutzung im Rahmen der
Trainerausbildung jedenfalls auch dann unter dem berechtigten Interesse im Bereich des Kinder-
fußballs vertretbar, gleichwohl ist die Rechtfertigung der Verarbeitung durch eine informierte el-
terliche Einwilligung die datenschutzfreundlichere, vor allem aber kinderschützende und daher
vorzugswürdigere Variante.


4 . E R G E B N I S S E
Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass der Bereich der privaten Erstellung und Nutzung von Bild-
nissen zwar eng begrenzt, aber kaum reguliert ist.
Im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit der Vereine und Verbände können diese Bildnisse für die Er-
eignisberichterstattung unter dem Medienprivileg und den Voraussetzungen der §§ 22, 23 Kun-
stUrhG erstellen und nutzen, wenn sie über eine entsprechend abgegrenzte Öffentlichkeitsarbeit
verfügen. Die übrigen Vereins- und Verbandskommunikation ist unter den Voraussetzungen von
Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO im Rahmen des berechtigten Interesses möglich.
Foto- und Videonutzung im Fußball, Datenschutzrechtlich Betrachtung 10.04.2020 Seite 12
Die Verarbeitung von Fotografien für satzungsgemäße Zwecke im Rahmen des Spielbetriebs, ins-
besondere die Verarbeitung für den (digitalen) Spielerpass, sind auf der Grundlage des Rechtsver-
hältnisses zwischen Spieler und Verband gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO zulässig.
Der Einsatz von Videoanalyse gestaltet sich hingegen komplexer. Er ist immer aufgrund einer (frei-
willigen) Einwilligung möglich. Ein Einsatz im Leistungs- und Spitzensport ist überdies auch auf
Grundlage eines (Spieler-)Vertrags gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO zulässig, wenn der Einsatz je-
denfalls auch vertragsgegenständlich ist.
Im Übrigen bemisst sich die Zulässigkeit der Videoanalyse nach dem berechtigten Interesse der
Betroffenen gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO. Im Rahmen der Interessenabwägung ist die Leistungs-
klasse und das Lebensalter sowie die konkrete technisch-organisatorische Ausgestaltung der Vi-
deoanalyse zu berücksichtigen. In der Anlage sind Eckpunkte skizziert, deren Einhaltung den Ein-
satz von Videoanalyse auf Grundlage des berechtigten Interesses ermöglichen sollen.
Foto- und Videonutzung im Fußball, Datenschutzrechtlich Betrachtung 10.04.2020 Seite 13
5 . A N L A G E : E C K P U N K T E F Ü R D E N E I N S A T Z V O N
V I D E O T E C H N I K D U R C H F U S S B A L L V E R E I N E
5 . 1 . S P I E L K L A S S E
Spielklasse Einsatz von Videotechnik
Ebene 1 – 7 keine Beschränkungen, aber Einhaltung von Mindeststandards
Ebene 8 + Einsatz gestaffelt nach Lebensalter und Einhaltung der Mindeststan-
dards
Die Spielklassen beziehen sich auf den Seniorenbereich. Soweit der DFB und seine Mitgliedsver-
bände für den Juniorenbereich davon abweichen, sind die Ebenen entsprechend zu übertragen.


5 . 2 . L E B E N S A L T E R
5 . 2 . 1 . b i s 1 0 J a h r e
• grundsätzlich kein Einsatz von Videotechnik
• Ausnahme: institutionelle Förderung in Leistungszentren o.ä. im Übergang zum Leistungs-
fußball
5 . 2 . 2 . 1 0 b i s 1 4 J a h r e
• grundsätzlich kein Einsatz von Videotechnik
• Ausnahmen
o institutionelle Förderung in Leistungszentren o.ä. im Übergang zum Leistungsfuß-
ball
o individuelle Förderung auch im Verein mit dem Ziel, einen Übergang zum Leis-
tungsfußball zu gewährleisten
o Teilnahme an institutionalisierten Sichtungsmaßnahmen, sog. Auswahlwesen (nicht
aber Sichtungsmaßnahmen durch private Scouts)
5 . 2 . 3 . 1 4 b i s 1 6 J a h r e
• Einsatz von Videotechnik ist grundsätzlich zulässig, allerdings
o … keine Gegnerbeobachtungen ohne Einwilligung aller beobachteten Spielerinnen
und Spieler
▪ Ausnahme: Auswahlmannschaften
▪ Ausnahme: Leistungsfußball
Foto- und Videonutzung im Fußball, Datenschutzrechtlich Betrachtung 10.04.2020 Seite 14
o … Spielbeobachtungen nur, wenn die Einwilligung der gegnerischen Mannschaft
vorliegt, wobei es ausreicht, wenn der Trainer der gegnerischen Mannschaft diese
Einwilligung gesammelt erklärt soweit er sich dafür zuvor von den Sorgeberechtig-
ten die Zustimmung eingeholt hat.
o … kein verpflichtender Einsatz im Training
5 . 2 . 4 . a b 1 6 J a h r e
• Einsatz von Videotechnik ist grundsätzlich zulässig
5 . 3 . M I N D E S T S T A N D A R D S
Im Rahmen des Einsatzes von Videotechnik durch Fußballvereine sind folgende datenschutzrecht-
lichen Mindeststandards einzuhalten, wobei weitergehende gesetzliche Anforderungen einzuhal-
ten sind, auch wenn diese hier nicht ausdrücklich genannt werden:
• Der Verein ist datenschutzrechtlicher Verantwortlicher; keine Durchführung durch andere
Verantwortliche. Eine Auftragsverarbeitung (Einsatz von Dienstleistern im Auftrag des Ver-
antwortlichen) ist allerdings möglich.
• Der Verein hat für den Einsatz ein Konzept, welche die sportlichen Zwecke der Maßnahmen
beschreibt, die dafür eingesetzten Mittel festlegt und regelt, welche Rollen im Verein für
den Einsatz der Videotechnik konkret verantwortlich zeichnen.
• Es liegt für die eingesetzte Videotechnik ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten vor.

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